Info. Zuschuss/Kredit

Info`s Zuschuss und Kredit für Sanierer.

Barrierefreies Bad mit Zuschuss vom Staat das Bad sanieren

Der Staat fördert den Umbau von altersgerecht gestaltetem Wohnraum mit zinsgünstigen KfW-Darlehen. Für den Kauf barrierefrei gestalteter Wohneinheiten oder für Umbaumaßnahmen, die die Barrierefreiheit erhöhen, können

  • bis zu 50.000,- € Kreditbetrag je Wohneinheit – ab 1,00 % effektivem Jahreszins in Anspruch genommen werden.

Die Förderung erfolgt unabhängig vom Alter des Bauherren und ist eine ideale Ergänzung zum KfW-Förderprodukt  „Energieeffizient Sanieren“.

Folgende Umbaumaßnahmen sind unter anderen im Bad- und Sanitärbereich förderfähig:

  • neue Grundrissaufteilung bzw. Anpassung der Raumgeometrie;
- Anbringung von Stütz- und    Halteelementen;
- Schaffung bodengleicher bzw.    begehbarer Duschplätze;
  • Austausch von Sanitärobjekten (WCs, Waschbecken und Badewannen) 
  • Modernisierung von Bedienelementen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum KFW-Kredit 159 „barriererfrei Umbauen“  ( z.B. Formulare, Beispiele, häufige Fragen, etc.). Den Umbau zum barrierefreien Wohnraum fördert die KfW nicht nur mit Krediten. Alternativ können Bauherren auch ein Investitionszuschuss (Nr. 455-B) beantragen. 

 

Extratipp für Bauherren:
Steuern sparen mit der Handwerkerrechnung!

Als Bauherr oder Bauherrin können Sie vom Steuerbonus für Handwerksleistungen profitieren.

Denn für professionell ausgeführte Renovierungsarbeiten wie z.B. Fliesenleger-, Sanitär- oder Trockenbauarbeiten können 20 % der Kosten von bis zu 6.000,- € von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 1.200,- € pro Jahr und Haushalt).

Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderen:

  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen); 

  • Reparaturen, Wartungs- und Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und  Wasserinstallationen; 

  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder der Küche. 
Die steuerliche Begünstigung gilt für Aufwendungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum und ist in § 35 a ESTG geregelt. 


Zu beachten ist, dass nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu einer Steuerermäßigung führen.

Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren (z.B. Fliesen) sind hingegen nicht begünstigt.

Weitere Infos finden Sie bei der Oberfinanzdirektion Hessen.

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